Richtlinien


Lt. Baumschutzverordnung Berlin sind alle Laubbäume ab 80 cm Umfang in 1,30 m Höhe geschützt, keine Obstbäume außer der Walnuß, dafür Wildobst wie z.B. Blutpflaume und Zierapfel, bei den Nadelbäumen nur die heimische Waldkiefer.

Lt. Bundesnaturschutzgesetz sind zudem Fällungen oder größere Eingriffe nur ausserhalb der Vogelbrutzeit, nämlich von 01.10.  bis 28.02. erlaubt.

Bei Gefahrenbäumen sind auch Ausnahmen zugelassen.

Jeder Grundstücksbesitzer ist für seinen Baumbestand verantwortlich, im Schadensfall muß er angemessene Begutachtung durch Sachkundigen nachweisen.

Diese Aufgaben übernehmen wir gerne durch geschultes Fachpersonal, wir haften dann auch für die Ergebnisse.

Da viele geschützten Arten (Fledermäuse, Spechte u.a.) auf z.B. Bruthöhlen angewiesen sind, gilt es abzuwägen zwischen berechtigten Sicherheitserwartungen und dem Artenschutz.

Menschenleben gehen immer vor, aber vielleicht kann man auch mal einen Torso zum Erhalt von Höhlen stehenlassen, bei einigen Baumarten ist auch ein Wiederaustrieb möglich.

Oft hilft auch eine Kronenverspannung

Wir arbeiten u.a.  nach der ZTV (Zusätzl. Techn. Vertragsbedingungen) Baumpflege der FLL.